Kenntnisprüfung neu: Was der Bundesrat am 16.10.2026 geändert hat
Redaktion · 27. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

Foto: Wallboat, CC0, Flickr
Kurz gesagt
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 der neuen Verordnung zur Kenntnisprüfung für Ärzte nur mit Änderungen zugestimmt: Prüfung an einem Tag statt an zwei, 60 bis 90 Minuten pro Person statt 90 bis 120, 20 Minuten für Anamnese und Untersuchung, 30 Minuten für den schriftlichen Bericht. Gelten soll das ab dem 1. November 2026, sobald die Verordnung verkündet ist.
Was ist am 16. Oktober 2026 passiert?
Seit dem Gesetz vom Sommer 2026 ist die Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten ab dem 1. November 2026 der normale Weg zur Approbation (mehr dazu in Kenntnisprüfung 2026: Was sich für ausländische Ärzte ändert). Wie die Prüfung selbst abläuft, regelt eine eigene Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Sie ändert unter anderem § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO).
Eine solche Verordnung braucht die Zustimmung des Bundesrates. In seiner 1069. Sitzung hat der Bundesrat zugestimmt, aber nur mit Maßgaben, also mit Änderungen. Vier davon betreffen direkt den Prüfungstag der Ärzte.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums an den Bundesrat (Drucksache 504/26) | 03.09.2026 |
| Zustimmung des Bundesrates mit Maßgaben (Drucksache 504/26, Beschluss) | 16.10.2026 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt | Stand 18.10.2026: von uns noch nicht gefunden |
| Geplantes Inkrafttreten laut Verordnung | 01.11.2026 |
Was ändert sich an der Kenntnisprüfung für Ärzte?
Die Tabelle zeigt drei Fassungen nebeneinander: die Regel, die heute gilt, den Entwurf des Ministeriums und die Fassung, die der Bundesrat verlangt. Diesen Vergleich finden Sie bisher an keiner anderen Stelle.
| Punkt | Heute (bis 31.10.2026) | Entwurf Ministerium | Beschluss Bundesrat |
|---|---|---|---|
| Prüfungstage | ein Tag | zwei Tage: Vorbereitung und Prüfung an verschiedenen Tagen | ein Tag |
| Anamnese und Untersuchung | ohne eigene Minutenangabe | höchstens 30 Minuten | höchstens 20 Minuten |
| Schriftlicher Bericht | ohne eigene Minutenangabe | höchstens 60 Minuten | höchstens 30 Minuten |
| Mündlich-praktische Prüfung pro Person | 60 bis 90 Minuten | 90 bis 120 Minuten | 60 bis 90 Minuten |
| Prüflinge pro Termin | höchstens vier | höchstens vier | unverändert |
| Wer zeichnet den Bericht gegen | ein Mitglied der Kommission | ein Prüfer | die Aufsicht |
| Fachärzte in der Kommission | Lehrkräfte der Prüfungsfächer oder Fachärzte | Fachärzte für Innere Medizin und Chirurgie | eine prüfende Person aus Innerer Medizin oder Chirurgie |
| Wiederholungen | zwei | zwei | unverändert |
Der Bundesrat begründet die Änderungen mit dem Ziel der Verordnung selbst: Die Verfahren sollen schneller werden. Längere Prüfungen bei gleich vielen Prüfern würden nach seiner Rechnung ein Drittel weniger Kenntnisprüfungen erlauben, also längere Wartezeiten auf einen Termin. Ein zweiter Prüfungstag würde Prüfer und Räume zusätzlich binden.
Was bleibt, wie es im Entwurf steht?
Diese Punkte hat der Bundesrat nicht angetastet. Sie gelten also in jedem Fall, sobald die Verordnung in Kraft ist:
- Fächer: Innere Medizin und Chirurgie, dazu in jeder Prüfung Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, der rechtliche Rahmen des Arztberufs und die ärztliche Gesprächsführung, auch mit Angehörigen und anderen Gesundheitsberufen.
- Ablauf: Sie erheben die Anamnese und untersuchen einen Patienten oder Simulationspatienten, ohne vorher die Akte zu sehen. Danach schreiben Sie einen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise.
- Hilfsmittel: Für den Bericht erhalten Sie nur Teile der Akte, etwa Bildgebung, EKG oder Befunde. Leitlinien, Fachliteratur und Internet sind laut Begründung nicht zugelassen.
- Prüfung: Sie stellen zuerst Ihren Fall vor. Die Fragen beginnen bei diesem Fall und Ihrem Bericht und gehen dann in alle Fächer.
- Bewertung: Die Kommission bewertet in einer Gesamtbetrachtung, einschließlich des Berichts. Beim Bericht zählen auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit.
- Termine: mindestens zweimal im Jahr; Prüfung innerhalb von sechs Monaten; Ladung spätestens fünf Kalendertage vorher.
Gilt das neue Recht schon für Ihren Antrag?
Nach der Übergangsregel der Verordnung (neuer § 42 Absatz 2 ÄApprO) gilt die alte Fassung weiter für alle, die ihren Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis bis zum 31. Oktober 2026 gestellt haben. Die neue Prüfung betrifft also Anträge ab dem 1. November 2026. Der Bundesrat hat an dieser Regel nichts geändert.
Was heißt das für Ihre Vorbereitung?
Wenn die Fassung des Bundesrates gilt, wird der Tag kürzer, aber dichter. 20 Minuten für Anamnese und Untersuchung und 30 Minuten für einen vollständigen Bericht auf Deutsch sind knapp. Wer den Bericht nicht in einer festen Reihenfolge schreiben kann, verliert hier Zeit und Punkte, denn der Bericht zählt in der Bewertung mit.
- Üben Sie mit den strengeren Zeiten. Wer 20 und 30 Minuten schafft, ist auch vorbereitet, falls am Ende mehr Zeit bleibt.
- Schreiben Sie den Bericht immer in derselben Ordnung: Anamnese, Befund, Diagnose mit Differenzialdiagnosen, Prognose, Behandlungsplan, Epikrise. Die Gliederung aus unserem Artikel Arztbrief in der Fachsprachprüfung passt dafür gut.
- Trainieren Sie die Fallvorstellung. Die Prüfung beginnt mit Ihrem eigenen Fall. Eine kurze, klar gegliederte Vorstellung gibt Ihnen einen sicheren Start.
- Planen Sie Gesprächsführung als Prüfungsstoff, nicht als Nebensache: Sie ist ausdrücklich Inhalt jeder Kenntnisprüfung.
- Fragen Sie schriftlich nach, nach welchem Recht Ihr Antrag bearbeitet wird, besonders wenn Sie ihn kurz vor oder nach dem 1. November 2026 stellen.
Wenn Sie noch keinen Bescheid haben und wissen möchten, was nach einem Defizitbescheid kommt, lesen Sie Defizitbescheid: Was er bedeutet und was danach kommt. Anamnese, Arzt-Arzt-Gespräch und Arztbrief üben Sie unter echter Zeit in unserem Bereich Fachsprachprüfung üben.
Und die Apotheker?
Auch die Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker sollte länger werden: laut Entwurf 60 bis 90 Minuten statt heute 30 bis 60. Der Bundesrat verlangt, dass es bei 30 bis 60 Minuten bleibt (Beschluss, Ziffern 10 und 11).
Häufige Fragen
Findet die Kenntnisprüfung ab November 2026 an zwei Tagen statt?
Der Entwurf des Gesundheitsministeriums sah zwei Tage vor. Der Bundesrat hat am 16.10.2026 nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Prüfung an einem Tag stattfindet.
Wie lange dauert die neue Kenntnisprüfung?
In der Fassung des Bundesrates 60 bis 90 Minuten pro Person für den mündlich-praktischen Teil, wie bisher. Davor kommen höchstens 20 Minuten Anamnese und Untersuchung und höchstens 30 Minuten für den schriftlichen Bericht.
Muss ich in der Kenntnisprüfung einen Bericht schreiben?
Ja. Sie schreiben nach Anamnese und Untersuchung einen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise. Er wird mitbewertet, auch nach Aufbau, Struktur und Verständlichkeit.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Verordnung soll am 1. November 2026 in Kraft treten und gilt dann für Anträge ab diesem Tag. Anträge bis zum 31. Oktober 2026 werden nach der alten Fassung behandelt.
Ist die neue Verordnung schon endgültig?
Noch nicht. Nach einer Zustimmung mit Maßgaben kann sie nur in Kraft treten, wenn die Änderungen des Bundesrates übernommen werden. Amtlich ist sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Ändert sich etwas an der Fachsprachprüfung?
Diese Verordnung regelt die Kenntnisprüfung, nicht die Fachsprachprüfung der Ärztekammern. Die Kenntnisprüfung findet aber auf Deutsch statt, und Gesprächsführung und Bericht werden mitbewertet.
Quellen
- Bundesrat: Drucksache 504/26 (Beschluss) vom 16.10.2026, Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, abgerufen am 18. Oktober 2026
- Bundesrat: Drucksache 504/26 vom 03.09.2026, Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (Text und Begründung), abgerufen am 18. Oktober 2026
- Bundesrat: Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Zustimmung mit Maßgaben), abgerufen am 18. Oktober 2026
- Approbationsordnung für Ärzte, § 37 Kenntnisprüfung (geltende Fassung), abgerufen am 18. Oktober 2026


