Integrationskurs 2026: Wer zugelassen wird und was für den DTZ gilt
Redaktion · 7. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt
Seit dem 1. August 2026 lässt das BAMF wieder Menschen zum Integrationskurs zu, die weder Anspruch noch Pflicht haben, aber nur nach freien Plätzen und vorrangig zwei Gruppen: Menschen mit Aufenthalt nach § 24 AufenthG und Unionsbürger, die wieder arbeiten sollen. In Kursen ab dem 1. September 2026 kommt der DTZ in der Regel erst nach dem Orientierungskurs.
Was hat sich 2026 geändert?
Drei Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an die Kursträger haben das Jahr bestimmt. Sie betreffen nicht alle: Wer einen Anspruch auf den Kurs hat oder von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter verpflichtet wurde, war vom Stopp nicht erfasst. Er galt nur für Zulassungen auf Antrag „im Rahmen verfügbarer Kursplätze“ nach § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz.
| Datum | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| 9. Februar 2026 | Keine neuen Zulassungen nach § 44 Abs. 4 AufenthG im laufenden Haushaltsjahr. Bereits erteilte Zulassungen bleiben gültig. | Trägerrundschreiben 02/26 |
| 1. August 2026 | Zulassung nach § 44 Abs. 4 wieder möglich, nach freien Plätzen und mit Vorrang für zwei Gruppen. | Trägerrundschreiben 13/26; geänderte Integrationskursverordnung |
| Kurse ab 1. September 2026 | Der Orientierungskurs folgt direkt auf den Sprachkurs. Den DTZ legen Sie in der Regel erst danach ab. | Trägerrundschreiben 11/26 |
Wer war vom Zulassungsstopp betroffen?
Das Rundschreiben vom 9. Februar nennt die Gruppen ausdrücklich: Asylbewerber, Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, Menschen aus der Ukraine und Unionsbürger. Sie konnten seitdem nicht mehr nach freien Plätzen zugelassen werden. Als Grund nennt das BAMF die Finanzierung: Die Kurse laufen über das Haushaltsjahr hinaus, die Ausgaben sollen sich stärker nach den verfügbaren Mitteln richten.
Wer bekommt seit dem 1. August wieder einen Platz?
Mit dem Rundschreiben 13/26 endet die Aussetzung zum 1. August 2026, aber nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze, die vom Haushalt abhängen. Die geänderte Integrationskursverordnung (§ 5 Abs. 4 Satz 2) legt fest, wer zuerst berücksichtigt wird:
- Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, also vor allem Geflüchtete aus der Ukraine.
- Deutsche und andere Unionsbürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse für Arbeit oder Ausbildung, die dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen sollen: Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III), Menschen, die vom Kostenbeitrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IntV befreit sind, und Menschen, die in Deutschland gearbeitet haben, ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
- Familienangehörige dieser beiden Gruppen.
Beide Gruppen werden zu gleichen Teilen zugelassen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Anträge eingehen. Asylsuchende und Geduldete stehen nicht in dieser Vorrangliste.
Kann ich den Kurs selbst bezahlen?
Ja, das ist vorgesehen. Schon im Rundschreiben vom Februar steht: Kursträger können Personen, die keine Zulassung erhalten, als Selbstzahlende in die Kurse aufnehmen. Den Preis legt der Kursträger fest; fragen Sie direkt dort nach.
Was ändert sich beim DTZ?
Der Deutsch-Test für Zuwanderer selbst bleibt gleich: dieselben Teile, dieselben Punkte, am Ende A2 oder B1. Neu ist der Zeitpunkt. Für alle Integrationskurse, die ab dem 1. September 2026 beginnen, soll der Orientierungskurs zeitnah auf den Sprachkurs folgen, und die DTZ-Prüfung findet in der Regel erst nach dem Orientierungskurs statt (Rundschreiben 11/26). Wer den DTZ früher brauchte, etwa für einen Antrag, sollte das bei der Kursplanung mit dem Träger besprechen.
Wie das Ergebnis A2 oder B1 entsteht, erklärt unser Artikel DTZ-Prüfung: Wie viele Punkte für B1. Unter echter Zeit üben können Sie den DTZ hier.
Was Sie jetzt tun
- Klären, auf welchem Weg Sie in den Kurs kommen. Haben Sie einen Anspruch oder eine Verpflichtung, gilt der Stopp für Sie nicht. Das steht in Ihrem Bescheid der Ausländerbehörde oder des Jobcenters.
- Wenn Sie einen Antrag nach § 44 Abs. 4 stellen: prüfen, ob Sie zu einer der Vorranggruppen gehören, alle Nachweise beilegen und den Antrag online stellen.
- Mit dem Kursträger sprechen: freie Plätze, Selbstzahlung und der neue DTZ-Termin nach dem Orientierungskurs.
- Für die Einbürgerung: Dort zählt jedes anerkannte B1-Zertifikat, nicht nur der DTZ. Welche das sind, steht in B1 für die Einbürgerung.
Ob Sie zugelassen werden, entscheidet das BAMF im Einzelfall. Dieser Artikel erklärt die Regeln, er ersetzt keine Beratung. Hilfe geben die Migrationsberatungsstellen und die Kursträger.
Häufige Fragen
Gibt es 2026 noch freiwillige Integrationskurse?
Ja, seit dem 1. August 2026 wieder, aber nur nach freien Plätzen. Vorrang haben Menschen mit Aufenthalt nach § 24 AufenthG und Unionsbürger, die wieder arbeiten sollen, sowie deren Familienangehörige.
Bin ich vom Zulassungsstopp betroffen, wenn ich zum Kurs verpflichtet wurde?
Nein. Der Stopp vom Februar 2026 galt nur für Zulassungen auf Antrag nach § 44 Abs. 4 AufenthG. Wer einen Anspruch hat oder verpflichtet wurde, war nicht betroffen.
Können Asylbewerber 2026 einen Integrationskurs machen?
Seit Februar 2026 werden sie nicht mehr nach freien Plätzen zugelassen, und in der Vorrangliste ab August stehen sie nicht. Möglich bleibt die Teilnahme als Selbstzahlende, wenn der Kursträger das anbietet.
Wann mache ich den DTZ, wenn mein Kurs nach dem 1. September 2026 beginnt?
In der Regel erst nach dem Orientierungskurs, der direkt auf den Sprachkurs folgen soll. So steht es im BAMF-Rundschreiben 11/26.
Hat sich der DTZ selbst geändert?
Nein. Aufbau, Punkte und die Regel für A2 oder B1 sind gleich geblieben. Geändert hat sich nur, wann die Prüfung im Kursablauf stattfindet.
Quellen
- BAMF: Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/26, Aussetzung der Zulassungen nach § 44 Abs. 4 AufenthG (9.2.2026, PDF), abgerufen am 7. Oktober 2026
- BAMF: Trägerrundschreiben Integrationskurse 13/26, Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen (22.7.2026, PDF), abgerufen am 7. Oktober 2026
- BAMF: Trägerrundschreiben Integrationskurse 11/26, Änderung des Durchführungszeitpunkts des DTZ (1.7.2026, PDF), abgerufen am 7. Oktober 2026
- BAMF: Trägerrundschreiben, Übersicht, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Aufenthaltsgesetz, § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Der Paritätische: Anpassung der Integrationskursverordnung zum 01. August 2026 (31.7.2026), abgerufen am 7. Oktober 2026


