Defizitbescheid für Ärzte: was er bedeutet und was danach kommt
Redaktion · 7. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt
Ein Defizitbescheid ist der Bescheid der Approbationsbehörde, dass Ihre ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen hat. Mit einem Abschluss aus einem Drittstaat gleichen Sie diese durch die Kenntnisprüfung aus. Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt sind, gilt das bisherige Recht weiter; danach gibt es die Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Wunsch.
Was steht in einem Defizitbescheid?
„Defizitbescheid“ ist kein Wort aus dem Gesetz, sondern der übliche Name für den Bescheid nach § 3 Abs. 2 und 3 Bundesärzteordnung (BÄO). Die Behörde vergleicht Ihre Ausbildung mit dem deutschen Medizinstudium und hält fest, in welchen Fächern sie sich wesentlich unterscheidet. Das Gesetz verlangt außerdem, dass Ihre Berufserfahrung geprüft wird: Kenntnisse aus der ärztlichen Praxis können Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).
Der Bescheid ist rechtsmittelfähig. Nach der heutigen Fassung muss er spätestens vier Monate nach Eingang aller Unterlagen kommen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz innerhalb von zwei Monaten.
Welche Wege bleiben danach?
| Ihr Abschluss | Ausgleich der Unterschiede | Grundlage |
|---|---|---|
| aus einem Drittstaat (außerhalb EU, EWR, Schweiz) | Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung | § 3 Abs. 3 BÄO |
| aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, nicht automatisch anerkannt | Eignungsprüfung, die sich nur auf die festgestellten Unterschiede bezieht | § 3 Abs. 2 BÄO |
Für Ärzte aus Drittstaaten heißt das: Auch wenn der Bescheid nur wenige Fächer nennt, ist die Kenntnisprüfung eine Prüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, nicht nur über diese Fächer. Bis zur Prüfung können Sie mit einer Berufserlaubnis arbeiten, höchstens zwei Jahre.
Was sich am 1. November 2026 ändert
Mit dem Gesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 wird für Abschlüsse aus Drittstaaten die Kenntnisprüfung zum Regelweg (neuer § 9d BÄO). Die Gleichwertigkeitsprüfung, die zu einem Defizitbescheid führen kann, gibt es dann nur noch, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag wählen. Diese Wahl ist für das ganze Verfahren bindend.
| Antrag gestellt | Was gilt |
|---|---|
| bis 31. Oktober 2026 | das bisherige Recht, § 3 Abs. 2 und 3 BÄO alter Fassung (neuer § 15 BÄO) |
| ab 1. November 2026 | Kenntnisprüfung direkt; Gleichwertigkeitsprüfung nur auf Wahl binnen vier Wochen |
Wer jetzt einen Antrag plant, sollte deshalb früh mit der Behörde klären, welcher Weg schneller ist. Mehr zur neuen Regel: Kenntnisprüfung wird Regelfall. Die Sprache brauchen Sie auf beiden Wegen: Fachsprachprüfung in allen 17 Ärztekammern.
Häufige Fragen
Was ist ein Defizitbescheid?
Der Bescheid der Approbationsbehörde, der festhält, in welchen Fächern Ihre ausländische Ausbildung sich wesentlich von der deutschen unterscheidet. Der Begriff ist umgangssprachlich; rechtlich ist es ein Bescheid nach § 3 BÄO.
Was mache ich nach dem Defizitbescheid?
Mit einem Abschluss aus einem Drittstaat legen Sie die Kenntnisprüfung ab. Mit einem Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, der nicht automatisch anerkannt ist, die Eignungsprüfung.
Wie lange dauert es bis zum Defizitbescheid?
Nach der Fassung bis 31. Oktober 2026 höchstens vier Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren zwei Monate.
Gibt es den Defizitbescheid nach dem 1. November 2026 noch?
Nur wenn Sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag die Gleichwertigkeitsprüfung wählen. Sonst gehen Sie direkt in die Kenntnisprüfung. Für Anträge bis 31. Oktober 2026 gilt das alte Recht.
Kann Berufserfahrung die Defizite ausgleichen?
Ja, ganz oder teilweise. Die Behörde muss ärztliche Praxis und formell anerkannte Weiterbildung berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).
Quellen
- Bundesärzteordnung § 3 (Approbation, Gleichwertigkeit, Bescheid), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Verwaltungsgerichtsordnung § 70 (Widerspruchsfrist), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Verwaltungsgerichtsordnung § 74 (Klagefrist), abgerufen am 7. Oktober 2026


