Defizitbescheid für Ärzte: was er bedeutet und was danach kommt

Redaktion · 7. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt

Ein Defizitbescheid ist der Bescheid der Approbationsbehörde, dass Ihre ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen hat. Mit einem Abschluss aus einem Drittstaat gleichen Sie diese durch die Kenntnisprüfung aus. Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt sind, gilt das bisherige Recht weiter; danach gibt es die Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Wunsch.

Was steht in einem Defizitbescheid?

„Defizitbescheid“ ist kein Wort aus dem Gesetz, sondern der übliche Name für den Bescheid nach § 3 Abs. 2 und 3 Bundesärzteordnung (BÄO). Die Behörde vergleicht Ihre Ausbildung mit dem deutschen Medizinstudium und hält fest, in welchen Fächern sie sich wesentlich unterscheidet. Das Gesetz verlangt außerdem, dass Ihre Berufserfahrung geprüft wird: Kenntnisse aus der ärztlichen Praxis können Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).

Der Bescheid ist rechtsmittelfähig. Nach der heutigen Fassung muss er spätestens vier Monate nach Eingang aller Unterlagen kommen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz innerhalb von zwei Monaten.

Welche Wege bleiben danach?

Ihr AbschlussAusgleich der UnterschiedeGrundlage
aus einem Drittstaat (außerhalb EU, EWR, Schweiz)Kenntnisprüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung§ 3 Abs. 3 BÄO
aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, nicht automatisch anerkanntEignungsprüfung, die sich nur auf die festgestellten Unterschiede bezieht§ 3 Abs. 2 BÄO
Quelle: Bundesärzteordnung, Fassung bis 31. Oktober 2026, gelesen am 7. Oktober 2026.

Für Ärzte aus Drittstaaten heißt das: Auch wenn der Bescheid nur wenige Fächer nennt, ist die Kenntnisprüfung eine Prüfung über den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, nicht nur über diese Fächer. Bis zur Prüfung können Sie mit einer Berufserlaubnis arbeiten, höchstens zwei Jahre.

Was sich am 1. November 2026 ändert

Mit dem Gesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 wird für Abschlüsse aus Drittstaaten die Kenntnisprüfung zum Regelweg (neuer § 9d BÄO). Die Gleichwertigkeitsprüfung, die zu einem Defizitbescheid führen kann, gibt es dann nur noch, wenn Sie sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag wählen. Diese Wahl ist für das ganze Verfahren bindend.

Antrag gestelltWas gilt
bis 31. Oktober 2026das bisherige Recht, § 3 Abs. 2 und 3 BÄO alter Fassung (neuer § 15 BÄO)
ab 1. November 2026Kenntnisprüfung direkt; Gleichwertigkeitsprüfung nur auf Wahl binnen vier Wochen
Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 225, Artikel 1, Nummern 9 und 16.

Wer jetzt einen Antrag plant, sollte deshalb früh mit der Behörde klären, welcher Weg schneller ist. Mehr zur neuen Regel: Kenntnisprüfung wird Regelfall. Die Sprache brauchen Sie auf beiden Wegen: Fachsprachprüfung in allen 17 Ärztekammern.

Häufige Fragen

Was ist ein Defizitbescheid?

Der Bescheid der Approbationsbehörde, der festhält, in welchen Fächern Ihre ausländische Ausbildung sich wesentlich von der deutschen unterscheidet. Der Begriff ist umgangssprachlich; rechtlich ist es ein Bescheid nach § 3 BÄO.

Was mache ich nach dem Defizitbescheid?

Mit einem Abschluss aus einem Drittstaat legen Sie die Kenntnisprüfung ab. Mit einem Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, der nicht automatisch anerkannt ist, die Eignungsprüfung.

Wie lange dauert es bis zum Defizitbescheid?

Nach der Fassung bis 31. Oktober 2026 höchstens vier Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren zwei Monate.

Gibt es den Defizitbescheid nach dem 1. November 2026 noch?

Nur wenn Sie innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag die Gleichwertigkeitsprüfung wählen. Sonst gehen Sie direkt in die Kenntnisprüfung. Für Anträge bis 31. Oktober 2026 gilt das alte Recht.

Kann Berufserfahrung die Defizite ausgleichen?

Ja, ganz oder teilweise. Die Behörde muss ärztliche Praxis und formell anerkannte Weiterbildung berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO).

Quellen

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