Kenntnisprüfung 2026: Was sich für ausländische Ärzte ändert

Redaktion · 30. September 2026 · 4 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt

Ab dem 1. November 2026 ist für Ärztinnen und Ärzte mit Abschluss aus einem Drittstaat die Kenntnisprüfung der Regelfall auf dem Weg zur Approbation. Die Prüfung der Dokumente auf Gleichwertigkeit gibt es nur noch auf Wunsch. Die Länder dürfen die Deutschkenntnisse vor der fachlichen Prüfung kontrollieren. Die Fachsprachprüfung wird dadurch nicht abgeschafft.

Was wurde beschlossen, und ab wann gilt es?

Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen betrifft Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Es ist im Bundesgesetzblatt verkündet und damit beschlossene Sache, nicht mehr nur ein Entwurf:

SchrittDatum
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/3207)10.12.2025
Beschluss im Bundestag26.03.2026
Zustimmung im Bundesrat08.05.2026
Ausfertigung des Gesetzes22.07.2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 225)28.07.2026
Inkrafttreten01.11.2026
Quellen: Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), Bundesministerium für Gesundheit. Abgerufen am 30.09.2026.

Was ändert sich für Ärzte aus Drittstaaten?

Drittstaaten sind alle Länder außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, zum Beispiel Indien, Ägypten, Syrien, die Ukraine oder Brasilien. Für Sie ändert sich vor allem die Reihenfolge: Bisher hat die Behörde zuerst Ihre Ausbildungsunterlagen mit dem deutschen Medizinstudium verglichen. Erst wenn sie wesentliche Unterschiede fand, folgte die Kenntnisprüfung. Künftig ist die Kenntnisprüfung der direkte Weg.

ThemaBis 31.10.2026Ab 01.11.2026
Normaler Weg zur ApprobationGleichwertigkeitsprüfung der Dokumente, bei wesentlichen Unterschieden danach Kenntnisprüfungdirekt die Kenntnisprüfung
GleichwertigkeitsprüfungStandardnur auf Antrag; nach Bericht der Ärztekammer Nordrhein innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Verfahrens
DeutschkenntnisseNachweis nötig, Reihenfolge je nach Landdie Länder dürfen die Sprache vor der fachlichen Prüfung kontrollieren
Unterlagenmeist schriftlich, oft mit beglaubigten Übersetzungenelektronische Übermittlung wird möglich
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Meldung vom 26.03.2026; Rheinisches Ärzteblatt (Ärztekammer Nordrhein), April 2026; Bundesärzteordnung § 3. Abgerufen am 30.09.2026.

Das Ministerium begründet die Änderung mit weniger Aufwand: Aufwendige Übersetzungen und Beglaubigungen aller Ausbildungsdokumente entfallen, wenn ohnehin die Kenntnisprüfung folgt. Die fachlichen Anforderungen werden laut Bundesregierung nicht gesenkt.

Wie läuft die Kenntnisprüfung ab?

Die Kenntnisprüfung ist in § 37 der Approbationsordnung für Ärzte geregelt. Nach dem Text, der heute gilt:

MerkmalRegel
Formmündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, an einem Tag
FächerInnere Medizin und Chirurgie, dazu Fragen etwa aus Notfallmedizin, klinischer Pharmakologie, bildgebenden Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung
Dauermindestens 60, höchstens 90 Minuten pro Person
Gruppehöchstens vier Prüflinge
Wiederholungzweimal möglich
Quelle: Approbationsordnung für Ärzte, § 37 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen am 30.09.2026.

Bleibt die Fachsprachprüfung?

Ja. Weder das Ministerium noch der Bundestag nennen eine Abschaffung. Sie brauchen für die Approbation weiterhin die nötigen Deutschkenntnisse, und die Landesärztekammern prüfen die medizinische Fachsprache weiter in der Fachsprachprüfung. Neu ist nur, dass ein Land die Sprache vor der fachlichen Prüfung verlangen darf. Die Bundesärztekammer hatte genau diese Reihenfolge gefordert, weil ohne sichere Sprache weder Patientenversorgung noch Kenntnisprüfung gelingen.

Für Sie heißt das: Die Sprache wird früher zum Nadelöhr. Wie die Fachsprachprüfung in den einzelnen Kammern abläuft, lesen Sie in unserem Überblick Fachsprachprüfung für Ärzte: Ablauf, Bewertung und Bestehen.

Was ist ein partieller Berufszugang?

Das Gesetz schafft die Möglichkeit, Ärzten, Zahnärzten und Apothekern einen Teil des Berufs zu erlauben, wenn ihre Qualifikation nur teilweise dem deutschen Beruf entspricht. Das gilt nach dem Ministerium für Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz und folgt einer EU-Richtlinie (2005/36/EG, Artikel 4f). Für Abschlüsse aus Drittstaaten ist der partielle Zugang nicht gedacht. Die Bundesärztekammer lehnt ihn ab, weil Patienten nicht erkennen können, was eine Ärztin oder ein Arzt darf.

Was ist mit Anträgen, die schon laufen?

Das Gesetz enthält Übergangsregeln. Wie Ihr konkreter Antrag behandelt wird, entscheidet die Approbationsbehörde Ihres Landes, nicht die Ärztekammer und nicht ein Kurs-Anbieter. Wir nennen hier bewusst keine Regel, die wir nicht im amtlichen Text nachprüfen konnten. Fragen Sie schriftlich und bewahren Sie die Antwort auf:

  • Nach welchem Recht wird mein Antrag vom (Datum) bearbeitet?
  • Kann ich jetzt noch zwischen Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung wählen, und bis wann?
  • Muss ich die Deutschkenntnisse vor der Kenntnisprüfung nachweisen, und in welcher Form?
  • Welche Unterlagen kann ich elektronisch einreichen?

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Klären Sie, welche Behörde für Sie zuständig ist, und lesen Sie deren Seite zur Approbation nach dem 1. November 2026.
  2. Planen Sie die Sprache zuerst: allgemeiner Nachweis, dann die Fachsprachprüfung Ihrer Kammer.
  3. Bereiten Sie die Kenntnisprüfung in Innerer Medizin und Chirurgie vor, mit Patientenvorstellung auf Deutsch.
  4. Üben Sie die Gesprächsteile unter echter Zeit, nach Kammer sortiert in unserem Bereich Fachsprachprüfung.

Häufige Fragen

Ab wann ist die Kenntnisprüfung der Regelfall?

Ab dem 1. November 2026. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 225).

Gibt es die Gleichwertigkeitsprüfung noch?

Ja, aber nur auf Antrag. Nach Bericht der Ärztekammer Nordrhein muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Verfahrens gestellt werden.

Wird die Fachsprachprüfung abgeschafft?

Nein. Deutschkenntnisse bleiben Voraussetzung für die Approbation. Neu ist, dass die Länder die Sprache schon vor der fachlichen Prüfung kontrollieren dürfen.

Was passiert mit Anträgen, die schon laufen?

Das Gesetz hat Übergangsregeln. Wie Ihr Antrag behandelt wird, sagt Ihnen verbindlich nur Ihre Approbationsbehörde; fragen Sie schriftlich nach.

Wie lange dauert die Kenntnisprüfung?

Nach § 37 der Approbationsordnung mindestens 60 und höchstens 90 Minuten pro Person, mündlich-praktisch an einem Tag, mit höchstens vier Prüflingen.

Was ist ein partieller Berufszugang?

Die Erlaubnis, nur einen Teil des ärztlichen Berufs auszuüben. Er ist für Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz vorgesehen, die nur teilweise dem deutschen Beruf entsprechen.

Quellen

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