Berufserlaubnis oder Approbation: der Unterschied für Ärzte
Redaktion · 7. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt
Die Approbation ist die volle, unbefristete Zulassung als Ärztin oder Arzt, ohne Bindung an eine Stelle. Die Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung ist eine befristete Erlaubnis, meist auf eine Stelle und Tätigkeit beschränkt, insgesamt höchstens zwei Jahre. Für beide verlangen die Behörden Deutsch auf B2 und die bestandene Fachsprachprüfung.
Die beiden Erlaubnisse nebeneinander
| Approbation | Berufserlaubnis | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) | § 10 BÄO |
| Dauer | unbefristet | insgesamt höchstens zwei Jahre, in allen Ländern zusammengerechnet |
| Umfang | nicht auf Tätigkeiten oder Stellen beschränkt | kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden |
| Fachliche Voraussetzung | Gleichwertigkeit der Ausbildung oder bestandene Kenntnisprüfung | abgeschlossene ärztliche Ausbildung |
| Deutsch | die für den Beruf nötigen Kenntnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO) | nach Behördenpraxis ebenso: B2 und Fachsprachprüfung |
| Für Abschlüsse aus der EU, dem EWR, der Schweiz | ja | nein, ausgeschlossen |
Was die Berufserlaubnis begrenzt
Die zwei Jahre sind eine Gesamtgrenze. Das niedersächsische Approbationsamt (NiZzA) schreibt dazu: Alle Berufserlaubnisse, auch aus anderen Bundesländern, werden zusammengerechnet, auch wenn Sie sie nicht genutzt haben. Wer schon ein Jahr in einem anderen Land hatte, bekommt nur noch ein Jahr.
Die Bayerische Landesärztekammer beschreibt außerdem, dass mit Berufserlaubnis unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes gearbeitet wird. Eine eigene Praxis ist damit nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen, etwa wegen der Versorgungslage, erlaubt § 10 Abs. 3 BÄO eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus.
Was Sie für die Berufserlaubnis einreichen
Die Checkliste des NiZzA nennt unter anderem:
- Antrag, Lebenslauf, ärztliche Bescheinigung und Führungszeugnisse
- Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag mit dem genauen Zeitraum
- Nachweise über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung, mit Apostille oder Legalisation
- Sprachzertifikat B2; ohne dieses keine Anmeldung zur Fachsprachprüfung
- bestandene Fachsprachprüfung
- beglaubigte deutsche Übersetzungen
Was sich am 1. November 2026 ändert
Das Gesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 ändert § 10 BÄO zum 1. November 2026. Das Wort „vorübergehend“ fällt weg. Neu ist Absatz 3a: In zwei engen Fällen darf die Berufserlaubnis unbefristet erteilt werden, etwa wenn eine Approbation wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen auf Dauer nicht möglich ist. Die Zwei-Jahres-Grenze in Absatz 2 bleibt für alle anderen. Für die Approbation wird die Kenntnisprüfung zum Regelweg; mehr dazu in Kenntnisprüfung wird Regelfall.
Wer entscheidet?
Beide Erlaubnisse erteilt die Approbationsbehörde des Landes, nicht die Ärztekammer. Die Kammer nimmt in vielen Ländern nur die Fachsprachprüfung ab. In Niedersachsen ist das der NiZzA, in Bayern für Abschlüsse aus Drittstaaten die Regierung von Oberbayern. Wie die Fachsprachprüfung in Ihrem Land abläuft: Fachsprachprüfung in allen 17 Ärztekammern.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Berufserlaubnis für Ärzte?
Insgesamt höchstens zwei Jahre. Alle Berufserlaubnisse aus allen Bundesländern werden zusammengerechnet, auch nicht genutzte (NiZzA Niedersachsen).
Brauche ich für die Berufserlaubnis die Fachsprachprüfung?
In der Praxis ja. Niedersachsen verlangt zum Beispiel ein B2-Zertifikat und die bestandene Fachsprachprüfung; Bayern nennt Kenntnisse, die das Niveau C1 umfassen.
Kann ich mit Berufserlaubnis eine Praxis eröffnen?
Nein. Die Berufserlaubnis kann auf eine Stelle und Tätigkeit beschränkt werden, und nach der Bayerischen Landesärztekammer arbeiten Sie unter Aufsicht approbierter Ärzte.
Bekommen EU-Ärzte eine Berufserlaubnis?
Nein. § 10 Abs. 1 BÄO schließt Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz aus. Sie beantragen direkt die Approbation.
Wer erteilt die Approbation?
Die Approbationsbehörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen. Die Ärztekammer nimmt meist nur die Fachsprachprüfung ab.
Quellen
- Bundesärzteordnung § 3 (Approbation), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Bundesärzteordnung § 10 (Berufserlaubnis), abgerufen am 7. Oktober 2026
- NiZzA Niedersachsen: Checkliste Berufserlaubnis als Arzt/Ärztin (PDF, Stand Januar 2024), abgerufen am 7. Oktober 2026
- Bayerische Landesärztekammer: Berufsausübung und Berufserlaubnis, abgerufen am 7. Oktober 2026
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 (Änderung der BÄO zum 1. November 2026), abgerufen am 7. Oktober 2026


