Einbürgerung ohne B1: Welche Ausnahmen gibt es?

Redaktion · 12. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

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Eine jüngere Hand liegt auf dem Arm eines älteren Menschen, der einen kleinen Ball hält

Kurz gesagt

Ja. Wer B1 wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erreichen kann, ist von Sprachnachweis und Einbürgerungstest befreit. Im Härtefall und für die Gastarbeitergeneration genügt mündliches Alltagsdeutsch, und der Test entfällt. Für Kinder unter 16 reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung (§ 10 Abs. 4 bis 6 StAG).

Die Ausnahmen auf einen Blick

WerDeutschEinbürgerungstestGesetz
Alle anderenB1ja§ 10 Abs. 4 und 5
Kinder unter 16 Jahrenaltersgemäße Sprachentwicklungim Gesetz nicht eigens geregelt; fragen Sie die Behörde§ 10 Abs. 4
Härtefall: B1 trotz ernsthafter Bemühungen nicht erreichbarmündliche Verständigung im Alltagentfällt§ 10 Abs. 4a und 6
Gastarbeitergeneration und frühere Vertragsarbeitnehmermündliche Verständigung im Alltagentfällt§ 10 Abs. 4 und 6
Krankheit, Behinderung oder Alterentfälltentfällt§ 10 Abs. 6
Quelle: Staatsangehörigkeitsgesetz, § 10 Abs. 4 bis 6. Gelesen am 9. Oktober 2026.

Krankheit, Behinderung oder Alter

Wer die Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann, muss weder B1 noch den Einbürgerungstest nachweisen (§ 10 Abs. 6 StAG). Das Gesetz nennt kein festes Alter. Rechnen Sie damit, dass die Behörde einen Nachweis verlangt, etwa ein ärztliches Attest.

Der Härtefall: wenn B1 trotz Mühe nicht klappt

Für Härtefälle gibt es eine eigene Regel. Weisen Sie nach, dass Sie B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht erreichen können oder es Ihnen dauerhaft wesentlich erschwert ist, genügt es, dass Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können (§ 10 Abs. 4a StAG). Der Einbürgerungstest entfällt dann (§ 10 Abs. 6).

Wichtig ist das Wort nachweist: Sie müssen Ihre Bemühungen belegen. Was als Beleg reicht, etwa besuchte Kurse oder Prüfungsversuche, entscheidet die Einbürgerungsbehörde.

Die Gastarbeitergeneration

Für Menschen, die über ein Anwerbeabkommen bis zum 30. Juni 1974 in die alte Bundesrepublik oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR gekommen sind, und für ihre Ehepartner, die in zeitlichem Zusammenhang nachgezogen sind, gilt: Mündliches Alltagsdeutsch reicht, ein B1-Zertifikat ist nicht nötig, und der Einbürgerungstest entfällt (§ 10 Abs. 4 und 6 StAG).

Kinder unter 16

Bei Kindern unter 16 Jahren genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung (§ 10 Abs. 4 StAG). Ein B1-Zertifikat brauchen sie nicht.

Wann der Test sonst entfällt

Laut BAMF brauchen Sie den Einbürgerungstest außerdem nicht, wenn Sie einen deutschen Schulabschluss haben. Alles zum Test selbst steht in Einbürgerungstest: wie viele Fragen richtig?.

Häufige Fragen

Kann man sich ohne B1 einbürgern lassen?

Ja, in bestimmten Fällen: bei Krankheit, Behinderung oder Alter ganz ohne Sprachnachweis, im Härtefall und für die Gastarbeitergeneration mit mündlichem Alltagsdeutsch, bei Kindern unter 16 mit altersgemäßer Sprachentwicklung.

Was ist der Härtefall bei der Einbürgerung?

Wenn Sie nachweisen, dass Sie B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht erreichen können, reicht mündliches Alltagsdeutsch (§ 10 Abs. 4a StAG). Der Einbürgerungstest entfällt dann.

Ab welchem Alter muss man keinen Deutschtest mehr machen?

Das Gesetz nennt kein festes Alter. Befreit ist, wer die Anforderungen altersbedingt nicht erfüllen kann; das prüft die Behörde im Einzelfall.

Müssen frühere Gastarbeiter den Einbürgerungstest machen?

Nein. Wer bis zum 30. Juni 1974 über ein Anwerbeabkommen oder bis zum 13. Juni 1990 als Vertragsarbeitnehmer gekommen ist, braucht keinen Test, und mündliches Alltagsdeutsch reicht.

Quellen

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