Doppelte Staatsbürgerschaft: Was in Deutschland seit 2024 gilt
Redaktion · 14. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz gesagt
Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich: Bei der Einbürgerung müssen Sie Ihren bisherigen Pass nicht mehr abgeben, und Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine andere annehmen. Ob Ihr Herkunftsland Ihnen seine Staatsangehörigkeit lässt, regelt allerdings dessen eigenes Recht.
Was hat sich geändert?
| Bis 26. Juni 2024 | Seit 27. Juni 2024 | |
|---|---|---|
| Einbürgerung | In der Regel musste die alte Staatsangehörigkeit aufgegeben werden | Die alte Staatsangehörigkeit darf bleiben |
| Deutsche, die einen zweiten Pass annehmen | Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, außer mit Beibehaltungsgenehmigung | Kein Verlust, keine Beibehaltungsgenehmigung mehr nötig |
| Kinder ausländischer Eltern, in Deutschland geboren | Optionspflicht: sich später für eine Staatsangehörigkeit entscheiden | Optionspflicht entfällt |
| Mindestaufenthalt für die Einbürgerung | 8 Jahre | 5 Jahre |
Einbürgerung: Pass behalten
Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die übrigen Voraussetzungen bleiben: fünf Jahre Aufenthalt, Deutsch auf B1, der Einbürgerungstest und ein Lebensunterhalt ohne Bürgergeld. Die vollständige Liste steht in Einbürgerung 2026: die Voraussetzungen.
Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts stiegen die Einbürgerungen 2025 auf einen Rekord; als einen Grund nennt das Amt genau diese Reform. Mehr dazu in Einbürgerungen 2025: Rekord.
Was sagt Ihr Herkunftsland?
Deutschland verlangt nicht mehr, dass Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit abgeben. Ob Sie sie behalten dürfen, entscheidet aber das Recht Ihres Herkunftslandes. Manche Staaten entziehen ihre Staatsangehörigkeit, wenn jemand eine andere annimmt. Fragen Sie deshalb vor der Einbürgerung bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes nach.
Kinder, die in Deutschland geboren werden
Ein Kind ausländischer Eltern wird mit der Geburt in Deutschland Deutscher, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig hier lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (§ 4 Abs. 3 StAG). Es behält daneben die Staatsangehörigkeit der Eltern. Die frühere Pflicht, sich später für eine zu entscheiden, gibt es nicht mehr.
Gilt das auch rückwirkend?
Nein. Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regeln für Fälle vor dem 27. Juni 2024. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit früher verloren hat, kann sie unter Umständen nach § 13 StAG durch Einbürgerung wieder erwerben.
Häufige Fragen
Ist die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland erlaubt?
Ja, seit dem 27. Juni 2024 grundsätzlich. Bei der Einbürgerung dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, und Deutsche verlieren ihre nicht mehr, wenn sie eine andere annehmen.
Muss ich bei der Einbürgerung meinen Pass abgeben?
Nach deutschem Recht nicht mehr. Ob Ihr Herkunftsland Ihnen seine Staatsangehörigkeit lässt, regelt dessen eigenes Recht.
Gibt es die Optionspflicht noch?
Nein. Seit dem 27. Juni 2024 müssen in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Ich habe meine deutsche Staatsangehörigkeit vor 2024 verloren. Bekomme ich sie automatisch zurück?
Nein, das Gesetz wirkt nicht rückwirkend. Sie können sie aber unter Umständen nach § 13 StAG durch Einbürgerung wieder erwerben.
Quellen
- Auswärtiges Amt: Staatsangehörigkeitsrecht, wichtige Änderungen (27.06.2024), abgerufen am 9. Oktober 2026
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), § 4, abgerufen am 9. Oktober 2026
- Statistisches Bundesamt: 332 500 Einbürgerungen im Jahr 2025, Pressemitteilung Nr. 186, abgerufen am 9. Oktober 2026


